
Geld sparen bei der Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen nach § 71 SGB IX
Firmen, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe für den Fall bezahlen, dass sie keine anerkannten Schwerbehinderten in ihrem Betrieb beschäftigen. Die Beschäftigungsquote für diese Betriebe beträgt 5 %, d. h. jeder 20. Mitarbeiter soll ein anerkannter Schwerbehinderter sein. Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe beträgt für jeden nicht besetzten Pflichtplatz je nach Stufe bis zu € 3068 pro Jahr.
Neben der Beschäftigung von anerkannten Schwerbehinderten können Sie sich von der Zahlung dieser Ausgleichsabgabe dadurch befreien, dass Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben. In diesem Fall können Sie 50 % des Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung der behinderten Menschen entfällt, auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.
Hierzu ein Beispiel:
Sie vergeben an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen einen Auftrag mit einem Rechnungsbetrag über € 2.000,-. Der Lohnkostenanteil dieses Auftrages beträgt € 1.500,-. Von diesen € 1.500,- können Sie 50 % auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen, so dass Sie € 750,- einsparen können.
0461 50306-0
0461 50306-71162
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