§ 1 Aufgaben
Aufgabe der Eltern- und Betreuervertretung ist:
Die Formulierung und Vertretung der Interessen von Eltern und Betreuern, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen Leistungsberechtigten, Leistungserbringern und Leistungsträgern ergeben.
Hierzu wird die Eltern- und Betreuervertretung in regelmäßig stattfindenden Besprechungen mit der Geschäftsführung über alle diesbezüglich wichtigen Aspekte des Leistungsgeschehens der Mürwiker Werkstätten GmbH informiert.
Begleitung von Eltern, Angehörigen und Betreuern im Beschwerdeverfahren gegenüber der Mürwiker Werkstätten GmbH.
§ 2 Organe
a) Elternversammlung
Die Eltern- und Betreuerversammlung setzt sich aus allen Eltern bzw. gesetzl. Betreuern zusammen, deren Angehörige bzw. zu Betreuenden bei der Mürwiker Werkstätten GmbH Niebüll arbeiten oder wohnen.
b) Eltern- und Betreuervertretung
Die Eltern- und Betreuervertretung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer als Geschäftsführung der Eltern- und Betreuervertretung sowie aus bis zu fünf Beisitzern. Die Geschäftsführung der Eltern- und Betreuervertretung vertritt die Eltern- und Betreuervertretung mit mindestens zwei Mitgliedern gegenüber dem Geschäftsführer der Mürwiker Werkstätten GmbH bzw. seinen Vertretern.
Darüber hinaus kann die Eltern und Betreuervertretung im Wege der Kooptierung einen Vertreter des öffentlichen Lebens in seiner Funktion für vier Jahre zum Mitglied der Eltern und Betreuervertretung berufen. Wiederberufung ist möglich. Die Berufung bedarf zur ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Geschäftsführer der Mürwiker Werkstätten GmbH. Dies gilt auch für eine Wiederberufung. Wird die Funktion im öffentlichen Leben nicht mehr ausgeübt, erlischt das Mandat.
§ 3 Wahlen
Die Eltern- und Betreuervertretung wird von der Eltern- und Betreuerversammlung in offener oder, wenn mindestens ein Wahlberechtigter es fordert, in geheimer Wahl alle zwei Jahre jeweils zur Hälfte für vier Jahre gewählt. Dieser Turnus beginnt mit der Wahl der/des Vorsitzenden und der/des Schriftführer/in und wird nach zwei Jahren fortgeführt mit der Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer/innen.
Wahlberechtigt sind alle anwesenden Eltern und Betreuer. Sie können Wahlvorschläge machen. Gewählt werden können nur die Eltern bzw. Betreuer, die vorgeschlagen werden.
Es wird aus der Eltern- und Betreuerversammlung ein Wahlleiter bestimmt. Er nimmt die Wahlvorschläge entgegen und prüft, ob die Vorgeschlagenen wählbar sind.
Die/der Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Eltern- und Betreuervertretung werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
Gewählt werden:
Der/die Vorsitzende
der/die stellvertretde Vorsitzende
der/die Schriftführer/in
sowie bis zu 5 BeisitzerInnen
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Eltern- und Betreuervertreter vorzeitig aus, wird für die Restlaufzeit des freigewordenen Mandats nachgewählt.
§ 4 Durchführung der Versammlungen
Die Eltern- und Betreuerversammlungen sind mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden der Eltern- und Betreuervertretung einzuberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt an alle Eltern und Betreuer mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
Der Vorsitzende der Eltern- und Betreuervertretung leitet die Versammlung. Zu Beginn kann auf Beschluß mit einfacher Mehrheit die Tagesordnung erweitert werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Eltern- und Betreuerversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlußfähig.
Der Schriftführer fertigt über den Ablauf der Versammlung eine Niederschrift.
§ 5 Sitz
Der Sitz der Eltern- und Betreuervertretung ist die Verwaltung, Raiffeisenstr. 12-14, 24941 Flensburg.
Die Verwaltung der Mürwiker Werkstätten GmbH erledigt auf Wunsch den anfallenden Schrittverkehr und versendet Einladungen und Niederschriften.
§ 6 Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder der Eltern- und Betreuervertretung haben über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Elternvertretung. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Eltern- und Betreuervertretung. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
Flensburg, den 12.08.2012