Geld sparen

Geld sparen bei der Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach § 223 SGB IX.

Firmen, die mehr als 20 Arbeitnehmer*innen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe für den Fall bezahlen, dass sie keine oder nicht genug Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung in ihrem Betrieb beschäftigen. Die Beschäftigungsquote für diese Betriebe beträgt 5 %, d. h. jede*r 20. Mitarbeiter*in soll ein*e anerkannte*r Schwerbehinderte*r sein. Wird die Quote nicht erfüllt, zahlt die Firma die sogenannte Ausgleichsabgabe, die je nach Erfüllungsquote gestaffelt ist.

Neben der Beschäftigung von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung kannst Du Dich von der Zahlung dieser Ausgleichsabgabe dadurch befreien, dass Du Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergibst. In diesem Fall kannst Du 50 % des Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung der Menschen mit Behinderung entfällt, auf Deine Ausgleichsabgabe anrechnen. Das gilt nicht nur für den Einkauf von Produkten, sondern auch von Dienstleistungen.

Hierzu ein Beispiel:

Du vergibst an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, z. B. die Mürwiker, einen Auftrag mit einem Rechnungsbetrag über € 2.000,-. Der Lohnkostenanteil dieses Auftrages beträgt 1.500 Euro. Von diesen 1.500 Euro kannst Du 50 % auf Deine Ausgleichsabgabe anrechnen lassen, sodass Du 750 Euro einsparen kannst.