Satzung der Angehörigen- und Betreuervertretung Flensburg

§ 1 Aufgaben

Aufgabe der Angehörigen- und Betreuervertretung ist:

Die Formulierung und Vertretung der Interessen von betreuenden Angehörigen, Eltern und Betreuern, dies ich aus dem Spannungsfeld zwischen Leistungsberechtigten, Leistungserbringern und Leistungsträgern ergeben.

Hierzu wird die Angehörigen- und Betreuervertretung in regelmäßig stattfindenden Besprechungen mit der Geschäftsführung über alle diesbezüglich wichtigen Aspekte des Leistungsgeschehens der Die Mürwiker GmbH informiert.

Begleitung von Eltern, Angehörigen und Betreuern im Beschwerdeverfahren gegenüber der Die Mürwiker GmbH.

§ 2 Organe

a) Angehörigen- und Betreuerversammlung

Die Angehörigen- und Betreuerversammlung setzt sich aus allen Eltern, betreuenden Angehörigen bzw. gesetztl. Betreuern zusammen, deren Angehörige bzw. zu Betreuenden bei der Die Mürwiker GmbH Flensburg arbeiten oder wohnen.

b) Zusammensetzung der Angehörigen- und Betreuervertretung

Die Angehörigen- und Betreuervertretung setzt sich zusammen aus:

(1) dem oder der Vorsitzenden,
(2) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
(3) dem oder der Schriftführer*in,
(4) bis zu fünf Beisitzer*innen.

c) Vertretung gegenüber der Geschäftsführung und Kooptierungsverfahren

Die Geschäftsführung der Angehörigen- und Betreuervertretung vertritt die Angehörigen- und Betreuervertretung mit mindestens zwei Mitgliedern gegenüber der Geschäftsführung der Die Mürwiker GmbH.

Darüber hinaus kann die Angehörigen- und Betreuervertretung im Wege der Kooptierung einen Vertreter des öffentlichen Lebens in seiner Funktion für zwei Jahre zum Mitglied der Angehörigen- und Betreuervertretung berufen. Wiederberufung ist möglich. Die Berufung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsführung der Die Mürwiker GmbH. Dies gilt auch für eine Wiederberufung. Wird die Funktion im öffentlichen Leben nicht mehr ausgeübt, erlischt das Mandat.

§ 3 Wahlen der Angehörigen und Betreuervertretung

a) Wahlverfahren

(1) Die Mitglieder der Angehörigen und Betreuervertretung (siehe Zusammensetzung unter § 2b) werden von der Angehörigen- und Betreuerversammlung gewählt. 

(2) Wahlberechtigt sind alle Eltern, Angehörigen und gesetzlichen Betreuer, deren Angehörige oder zu Betreuende bei der Die Mürwiker GmbH Flensburg arbeiten oder wohnen.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten.

(4) Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Wahlberechtigten ist geheim zu wählen.

(5) Die Versammlung bestimmt eine Wahlleitung. Diese prüft die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der vorgeschlagenen Personen.

(6) Die Mitglieder der ABV werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.

b) Amtszeit

(1) Die Amtszeit der ABV beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der ABV führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter (Grundsatz der Amtskontinuität).

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für die Restlaufzeit des Mandats in der nächsten Versammlung nachgewählt.

(4) Die Mitgliedschaft im ABV endet durch: a) Ablauf der Amtszeit, b) Niederlegung des Amtes, c) Wegfall der Wahlberechtigung, d) Abberufung durch die Angehörigen- und Betreuerversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 4 Durchführung der Versammlungen

Die Angehörigen- und Betreuerversammlungen sind mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden der Angehörigen- und Betreuervertretung einzuberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt an alle Angehörigen und Betreuer mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

Der/die Vorsitzende der Angehörigen- und Betreuervertretung leitet die Versammlung. Zu Beginn kann auf Beschluss mit einfacher Mehrheit die Tagesordnung erweitert werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Angehörigen- und Betreuerversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig.

Der/die Schriftführerin fertigt über den Ablauf der Versammlung eine Niederschrift.

§ 5 Sitz

Der Sitz der Angehörigen- und Betreuervertretung ist die Verwaltung, Raiffeisenstraße 12/14, 24941 Flensburg.

Die Verwaltung der Die Mürwiker GmbH erledigt auf Wunsch den anfallenden Schrittverkehr und versendet Einladungen und Niederschriften.

§ 6 Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder der Angehörigen- und Betreuervertretung haben über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Angehörigen- und Betreuervertretung. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Angehörigen- und Betreuervertretung.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

Flensburg, den 26.05.2026

Gez. Angehörigen- und Betreuervertretung Flensburg
 

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