Satzung des Förderverein Mürwiker Niebüll e.V.

Präambel:
Unter dem Namen Förderverein der Mürwiker Werkstätten Niebüll e.V. wurde am 25. Januar 1989 ein Verein gegründet. Nachfolgend wird die aktuelle Satzung wiedergegeben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in der Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform ist als neutrale Formulierung gemeint und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein Mürwiker Niebüll e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leck.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte nach § 52 Abs. 2 Satz Nr. 1 Nr. 10 AO sowie die Förderung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 Nr. 1 AO durch die ideele und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Förderung und Pflege der Förderung für Zivilbeschädigte und Behinderte sowie der Hilfe für Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In erster Linie erfolgt die Förderung der bei der "Die Mürwiker GmbH" in Niebüll bzw. einem Rechtsnachfolger dieser Firma, der ebenfalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, beschäftigen Menschen mit Behinderungen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie Veranstaltungen, die der ideelen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.

§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Zahlung einer angemessenen, ggf. pauschalen Aufwandsentschädigung ist möglich. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft, Austritt, Eintritt
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen. 
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben auf Antrag an den Vorstand und durch dessen Beschluss.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
(5) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls mit dem Tode des Mitglieds.

§ 5 Beiträge
Über die Höhe des Jahresbeitrags, der im Voraus zu zahlen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. 
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands. Sie wird in der Regel in Präsenz abgehalten, kann aber auch Online oder Hybrid abgehalten werden. Die Form der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin mit einer vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Adresse des Mitglieds. Eine Benachrichtigung per E-Mail ist ausreichend. Jedes Mitglied kann spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich - auch per E-Mail - Anträge zur Tagesordnung einreichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, über abgelehnte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Es gilt der Grundsatz der offenen Abstimmung - auch für die Wahlen. 
(2) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. 
(3) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlichen Bedeutung. 
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes 
b. Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vereins 
c. Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes 
d. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
e. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
f. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20 % der Mitglieder oder die Kassenprüfer sie unter Angabe von Gründen verlangen.

§ 8 Vorstand
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind zu zweit vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird bei Bedarf ergänzt durch bis zu 3 Beisitzer.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und Beisitzer beträgt jeweils 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden, des Kassenwartes und eines Beisitzers erfolgt in ungeraden Jahren. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und der weiteren Beisitzer erfolgt in den geraden Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden in der Regel vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von 1 Woche einberufen. 
(6) Der Vorstand ist immer beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Vertreter. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren oder per Textform sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.

§ 9 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. Den Kassenprüfern obliegt die Rechnungsprüfung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. 

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung, Zweckänderung und zur Auflösung sind den stimmenberechtigten Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt, wie nicht erschienene.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamt Vermögen an die Firma "Die Mürwiker GmbH" sofern diese zu diesem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist bzw. bzw. einem Rechtsnachfolger dieser Firma, der diese Voraussetzung erfüllt, hilfsweise an die Stadt Niebüll, und zwar mit der Auflage, diese Mittel unmittelbar und ausschließlich mildtätigen Zwecken der in Niebüll betreuten und beschäftigten Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, zuzuführen.

Satzung vom 12.11.2025

Satzung Förderverein Mürwiker Niebüll e.V.